Statuten der Swiss Wushu Federation
1 Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss Wushu Federation (swisswushu) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
2 Definition von Wushu
Unter Wushu versteht swisswushu alle Kampfkunstsysteme chinesischen Ursprungs, seien es innere oder äussere Stilrichtungen sowie die damit verbundene Wissenschaft, Philosophie und Kultur.
3 Zweck und Mittel
swisswushu bezweckt die Förderung und Verbreitung von Wushu in der Schweiz und übt die Funktion eines Dachverbandes aus. swisswushu ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband kann zur Ereichung seines Zwecks anderen Organisationen und Verbänden beitreten.
Der Zweck soll folgendermassen erreicht werden:
• Bestimmung einer einheitlichen Verbandspolitik
• Unterhalt einer Geschäftsstelle
• Öffentlichkeitsarbeit
• Werbung für Wushu und die Mitglieder
• Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber öffentlichen und privatrechtlichen Stellen
• Aufstellen und durchsetzten einheitlicher Reglemente, Vorschriften und Richtlinien
• Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung
• Durchführung von Lehrgängen und Seminaren
• Organisation der Trainer / Leiterausbildung
• Durchführung von Wettkämpfen insbesondere der Schweizer Meisterschaft
• Pflegen nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere zu den übergeordneten Verbänden
• Mitgliedschaft bei internationalen und nationalen Verbänden
• Konzeption und Durchführung von Massnahmen zur Nachwuchsförderung
• Aufstellung einer Nationalmannschaft und Vertretung der Schweiz an internationalen Wettkämpfen durch die Nationalmannschaft.
• Unterstellung der Mitglieder unter das Dopingreglement der internationalen und nationalen Verbände sowie unter die Bestimmungen der WADA (World Anti Doping Agency) und Durchsetzung entsprechender Sanktionen.
4 Mitgliedschaft
Es werden folgende Mitgliedschafts-Arten unterschieden:
• A-Mitglieder
• B-Mitglieder
• Partner
• Autonome Sektionen
• Einzelmitglieder
• Ehrenmitglieder
Um Mitglied werden zu können, muss ein Aufnahmegesuch zuhanden des Vorstandes gestellt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Aufnahme unter dem Jahr ist der vollständige Jahresbeitrag geschuldet.
Der Austritt ist auf Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Eine Rückerstattung des bezahlten Jahresbeitrages ist ausgeschlossen. Kein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat einen Anspruch auf Anteile des Vermögens von swisswushu.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden kann wer:
• die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
• absichtlich oder grobfahrlässig Verbandsvorschriften oder Entscheide missachtet
• finanzielle Verpflichtungen gegenüber swisswushu nicht erfüllt
• dem Ansehen von swisswushu oder der Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes schadet
• den Zielsetzungen und Interessen von swisswushu widerhandelt
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand oder die Geschäftsleitung das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
4.1 A-Mitglieder
Als A-Mitglied können Unterrichtsstätten aufgenommen werden die Wushu praktizieren und folgende Bedingung erfüllen:
• Ausbildungs-Verantwortlicher mit swisswushu Trainer-Zertifizierung oder von swisswushu anerkannter Ausbildung
• Vollständige Lizenzierung aller Mitglieder
• Anmeldung aller Unterrichts-Standorte als Mitglied
• Lauterkeit in der Werbung und der Pressearbeit
• Anerkennung der offiziellen Organisationen des nationalen und internationalen Sports
• Umsetzung der Swiss Olympic Ethik Charta
Rechte
• Auflistung im Schulen Verzeichnis der swisswushu Homepage als A-Mitglied
• Auflistung in den Print-Medien (Verbands-Magazin, Programmhefte etc.)
• Auflistung in der Wushu-Werbung
• Möglichkeit des Erwerbs des swisswushu Qualitätslabels
• Möglichkeit zur Bildung eines Regional-Stützpunktes
• Erhalt von Nachwuchsförderungs-Beiträgen
• Verwendung des swisswushu Member-Logos
• Stimmrecht an der Generalversammlung (2 Stimmen)
• Vermittlung von Interessenten durch swisswushu
Pflichten
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages
• Teilnahme an der Generalversammlung
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen, Änderungen des Ansprechpartners etc.
• Umsetzung der Swiss Olympic Ethik Charta
4.2 B-Mitglieder
Als B-Mitglieder gelten Unterrichtsstätten die noch nicht alle Anforderung für eine A-Mitgliedschaft erfüllen.
Rechte
• Auflistung im Schulen Verzeichnis der swisswushu Homepage als B-Mitglied
• Stimmrecht an der Generalversammlung (1 Stimmen)
Pflichten
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages
• Teilnahme an der Generalversammlung
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen, Änderungen des Ansprechpartners etc.
• Jährliche Meldung der Anzahl der nichtlizenzierten Mitgliedern nach Alters-Kategorien und Geschlecht
• Umsetzung der Swiss Olympic Ethik Charta
4.3 Partner
Als Partner können Verbände / Vereine aufgenommen werden, welche die Interessen chinesischer Kampfkunst, Kultur oder verwandter Themen vertreten und die als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB organisiert sind.
Rechte
• Auflistung auf der swisswushu Homepage als Partner
• Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht
Pflichten
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen, Änderungen des Ansprechpartners etc.
4.4 Autonome Sektionen
Als autonome Sektionen können selbstverwaltete Kampfkunst – Organisationen aufgenommen werden. Rechte und Pflichten werden in bilateralen Verträgen geregelt.
Nachfolgende Pflichten gelten jedoch zwingend für alle autonomen Sektionen:
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages
• Teilnahme an der Generalversammlung
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen, Änderungen des Ansprechpartners etc.
• Umsetzung der Swiss Olympic Ethik Charta
4.5 Einzelmitglieder
Einzelmitglied ist jede natürliche Person, die über eine gültige swisswushu Lizenz verfügt.
Rechte
• Teilnahme an swisswushu Veranstaltungen und Turnieren
• Teilnahme an swisswushu Schulungen
• Erlangung von offiziellen Graduierungen
• Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht (Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung)
Pflichten
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Pünktliche Begleichung des Mitgliederbeitrages
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen
• Einhaltung der Swiss Olympic Ethik Charta
4.6 Ehrenmitglieder
Personen die sich um Wushu oder die Swiss Wushu Federation in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.
Rechte
• Auflistung auf der swisswushu Homepage als Ehrenmitglied
• Teilnahme an swisswushu Veranstaltungen und Turnieren
• Teilnahme an swisswushu Schulungen
• Erlangung von offiziellen Graduierungen
• Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht
Pflichten
• Wahrung der Interessen des Verbandes
• Einhaltung der Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe
• Meldung von Mutationen wie z.B. Adressänderungen
• Einhaltung der Swiss Olympic Ethik Charta
5 Finanzierung
swisswushu finanziert sich wie folgt:
• Mitgliederbeiträge
• Lizenzen und Passgebühren
• Erträgen von Veranstaltungen und Seminaren
• Sponsoring sowie Verkauf von Artikeln (Pin, T’Shirt, etc.)
• Spenden und übrige Erträge
• Beiträge öffentlicher und privatrechtlicher Stellen
• Gönnerbeiträge
Für die Verbindlichkeiten von swisswushu haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge sind Bestandteil dieser Statuten.
6 Organisation
Die Organe von swisswushu sind:
• Die Jahresversammlung
• Der Vorstand
• Die Geschäftsleitung
• Die Revisonsstelle
6.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen die zur Teilnahme verpflichtet sind:
• A-Mitglieder (2 Stimmen)
• B-Mitglieder (1 Stimme)
• Autonome Sektionen (1 Stimme)
Ohne Stimmrecht aber zur Teilnahme verpflichtet sind:
• der Vorstand
• der Geschäftsführer
Auf freiwilliger Basis ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt sind:
• Funktionäre von swisswushu auf Einladung des Geschäftsführers
• Partner
• die Einzelmitglieder (nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung)
• die Ehrenmitglieder
Teilnahmeberechtigte die keine natürlichen Personen sind können maximal 2 Delegierte entsenden wobei der Stimmberechtigte zu bennen ist. Die Delegierten sind vom Mitglied spätestens 1 Monat vor der GV namentlich zu melden (Datum des Poststempels). Ein Teilnehmer kann maximal ein Stimmrecht ausüben, eine Vertretung mehrerer Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Die Einladung hat mindestens 2 Monate (Datum des Poststempels) im Voraus zu erfolgen.
Die Jahresversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Anträge von Mitglieder müssen spätestens 1 Monat vor der GV schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden (Datum des Poststempels).
Die zur Abstimmung vorgesehenen Details werden den Stimmberechtigten spätestens 14 Tage vor der GV zugestellt (Datum des Poststempels).
Einzelmitglieder werden nicht persönlich zur Generalversammlung eingeladen sind jedoch teilnahmeberechtigt
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
• Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
• Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
• Décharge-Erteilung an die Organe
• Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge mit Ausnahme der autonomen Sektionen für die der Mitgliederbeitrag vom Vorstand festgelegt wird
• Beschlussfassung über Statutenänderungen
• Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Athletenvertreters
• Wahl der Revisionsstelle
• Beschlussfassung über die Auflösung von swisswushu
• Beschlussfassung über Ausschlussrekurse von Mitgliedern
• Aufnahme von Ehrenmitgliedern
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird oder der Vorstand dies für notwendig erachtet. Einem entsprechenden Begehren ist innert 3 Monaten zu entsprechen.
Mitglieder mit ausstehenden Mitgliederbeiträgen haben kein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen absolute Mehr. Nach jedem Wahlgang scheidet der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen führt der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Geheime Abstimmungen sind untersagt.
6.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem Präsidenten
• einem oder mehrerer Vizepräsidenten
• einem Athletenvertreter
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf 3 nicht unter und 8 nicht überschreiben.
Der Athletenverteter muss aktives Mitglied des Nationalkaders sein und wird von den Angehörigen des Elite-Nationalkaders gewählt.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt welche mit der Olympia-Periode abgestimmt wird.
Der Vorstand bildet die strategische Führung von swisswushu und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Der Vorstand vertritt swisswushu gegen aussen. Er verpflichtet sich rechtlich bindend gegenüber Dritten mit der Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen im Kassa-, Bank- und Postcheckverkehr.
Eine Vorstandssitzung ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Traktanden 7 Tage im voraus einzuberufen. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können auch noch bei Sitzungsbeginn Traktanden aufgenommen werden.
Vorstandssitzungen können auch ad hoc einberufen werden. Die dort gefassten Beschlüsse sind aber den nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Die Beschlüsse erlangen nur Gültigkeit, wenn die nicht anwesenden Vorstandsmitglieder nachträglich ihre Zustimmung derart erteilen, dass sich insgesamt ein zustimmender Entscheid ergibt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident bzw. der Versammlungsleiter führt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es können auch Zirkularbeschlüsse, d.h. Beschlüsse auf dem Schriftwege, gefasst werden. Diese sind aber nur dann gültig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.
Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
Es obliegt dem Vorstand Kommissionen (Technik, Schiedsrichter etc.) zu bilden und zu leiten, und Funktionäre zu ernennen um die Zweckerreichung von swisswushu sicherzustellen.
6.3 Die Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung von swisswushu ist verantworlich für den operativen Betrieb des Verbandes gemäss den Vorgaben des Vorstandes und die Führung der Geschäftsstelle. Sie steht unter der Leitung eines Geschäftsführers und wird vom Vorstand eingesetzt.
Ist keine Geschäftsleitung bestimmt so wird sie vom Vorstand wahrgenommen.
Die Geschäftsstelle ist der primäre Ansprechpartner für die Mitglieder und unterstützt diese in ihren Aktivitäten.
6.4 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisions-Stelle für die selbe Amtsdauer wie den Vorstand. Die Anforderungen an die Revisionsstelle sowie deren Aufgaben richten sich nach dem Rechnungslegungshandbuch von Swiss Olympic. Gemäss diesen Bestimmungen unterliegt die Swiss Wushu Federation der eingeschränkten Revision. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
7 Auflösung von swisswushu
Die Auflösung kann nur anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit 2/3 aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. Anlässlich dieser Generalversammlung wird gleichzeitig festgelegt, wie das noch bestehende Vermögen verwendet werden soll.
8 Schiedsgerichtsbarkeit
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder von Mitgliedern mit swisswushu, die sich aus den Statuten und Reglementen sowie aus den finanziellen Verpflichtungen gegenüber swisswushu ergeben, unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte.
Zuständiges Schiedsgericht ist das internationale Sportgericht (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausanne. Es gelten die Verfahrensbestimmungen des TAS (Code de l’arbitrage en matière de sport). Die Appellationsfrist beträgt 30 Tage.
9 Schlussbestimmungen
Sollten sich Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Verständlichkeit der Statuten ergeben, so ist stets der deutsche Text verbindlich.
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung der Swiss Wushu Federation vom 15. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 7. März 2008.
Olten, 15. Januar 2011
Swiss Wushu Federation
Der Präsident: Ein Vorstandsmitglied:
Anhang A: Mitgliederbeiträge
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Statuten
Die Generalversammlung vom 15. Januar 2011 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
Mitgliederbeitrag A- / B-Mitglieder
CHF 350.- / Jahr für den ersten Standort, CHF 100.- / für jeden weiteren Standort
Mitgliederbeitrag Fach- / Berufsverbände
CHF 350.- / Jahr
Mitgliederbeitrag Autonome Sektionen
Der Mitgliederbeitrag wird gemäss Statuten vom Vorstand festgelegt.
Einzelmitglieder
Die Einzelmitgliedschaft ist mit dem Erwerb der Lizenz abgegolten es wird kein zusätzlicher Mitgliederbeitrag erhoben.
Diese Mitgliederbeiträge bleiben in Kraft, bis die Generalversammlung einen neuen Beitrag festlegt.
Olten, 15. Januar 2011


