I. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen Swiss Wushu Federation (swisswushu) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
II. Definition von Wushu
Art. 2 Unter Wushu versteht swisswushu alle Kampfkunstsysteme chinesischen Ursprungs, seien es innere oder äussere Stilrichtungen.
III. Zweck und Mittel
Art. 3 swisswushu bezweckt die Förderung und Verbreitung von Wushu in der Schweiz und übt die Funktion eines Dachverbandes aus. swisswushu ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband kann zur Ereichung seines Zwecks anderen Organisationen und Verbänden beitreten.
Art. 4 Der Zweck soll folgendermassen erreicht werden:
• Bestimmung einer einheitlichen Verbandspolitik
• Durchführung von Wettkämpfen insbesondere der Schweizer Meisterschaft
• Aufstellen und durchsetzten einheitlicher Reglemente, Vorschriften und Richtlinien
• Unterhalt einer Geschäftsstelle
• Durchführung von Lehrgängen und Seminaren
• Öffentlichkeitsarbeit
• Pflegen nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere zu den übergeordneten Verbänden
• Mitgliedschaft bei internationalen und nationalen Verbänden
• Konzeption und Durchführung von Massnahmen zur Nachwuchsförderung
• Aufstellung einer Nationalmannschaft und Vertretung der Schweiz an internationalen Wettkämpfen durch die Nationalmannschaft.
• Unterstellung der Wettkämpfe unter das Dopingreglement der internationalen und nationalen Verbände sowie unter die Bestimmungen der WADA (World Anti Doping Agency) und Durchsetzung entsprechender Sanktionen.
IV. Mitgliedschaft
Art. 5 Es werden folgende Mitgliedschafts-Arten unterschieden:
- Schulen / Ausbildungsorganisationen
- Fach- / Berufsverbände
- Einzelmitglieder
Art. 6 Als Schulmitglied können Schulen und Organisationen aufgenommen werden, die Unterrichtsstätten für chinesische Kampfkunst betreiben. Die Rechtsform spielt dabei keine Rolle.
Als Fachverband können Verbände / Vereine aufgenommen werden, welche die Interessen chinesischer Kampfkunst, Kultur oder verwandter Themen vertreten und die als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB organisiert sind.
Art. 7 Einzelmitglied ist jede natürliche Person, die über eine gültige swisswushu Lizenz verfügt.
Art. 8 Um Mitglied werden zu können, muss ein Aufnahmegesuch zuhanden des Vorstandes gestellt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Aufnahme unter dem Jahr ist der vollständige Jahresbeitrag geschuldet.
Art. 9 Der Austritt ist auf Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Eine Rückerstattung des bezahlten Jahresbeitrages ist ausgeschlossen. Auch hat kein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied einen Anspruch auf Anteile des Vermögens von swisswushu.
Art. 10 Wer seinen Verpflichtungen gegenüber swisswushu nicht nachkommt oder durch sein Verhalten swisswushu oder dem Wushu allgemein schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Art. 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Es besteht insbesondere eine Meldepflicht gegenüber den Organen und Funktionären des Verbandes (bspw. bei Mutationen). Die Mitglieder haben zudem jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten.
V. Finanzierung
Art. 12 swisswushu finanziert sich wie folgt:
• Mitgliederbeiträge
• Lizenzen und Passgebühren
• Startgelder an den Turnieren
• Sponsoring sowie Verkauf von Artikeln (Pin, T’Shirt, etc.)
• Spenden und übrige Erträge
• Gönnerbeiträge
Für die Verbindlichkeiten von swisswushu haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge sind Bestandteil dieser Statuten.
VI. Organisation
Art. 13 Die Organe von swisswushu sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Kommissionen
d) Die Revisoren
a) Generalversammlung
Art. 14 Die Generalversammlung findet jährlich jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Die Einladung hat mindestens 1 Monat (Datum des Poststempels) im Voraus zu erfolgen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Anträge von Mitglieder müssen spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden (Datum des Poststempels). Die zur Abstimmung vorgesehenen Details werden den Stimmberechtigten spätestens 7 Tage vor der GV zugestellt (Datum des Poststempels).
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
2. Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
3. Décharge-Erteilung an die Organe
4. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen
6. Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
7. Wahl der Revisoren
8. Beschlussfassung über die Auflösung von swisswushu
9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
Art. 15 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Letzterem Gesuch ist innert 60 Tagen zu entsprechen.
Art. 16 Einzelmitglieder besitzen kein Stimmrecht und werden nicht zur Generalversammlung eingeladen. Fach- / Berufsverbände besitzen 1 Stimme.
Schulen / Ausbildungsorganisationen besitzen 1 Stimme + 1 Stimme pro 50 bezahlte, gültige Lizenzen (Stichtag: 31.Dezember des Vorjahres). Mitglieder mit ausstehenden Mitgliederbeiträgen haben kein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen führt der Versammlungsleiter den Stichentscheid. Geheime Abstimmungen sind untersagt.
b) Vorstand
Art. 17 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 8 Vorstandsmitgliedern und wird jeweils von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selber.
Art. 18 Der Vorstand leitet swisswushu und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Der Vorstand vertritt swisswushu gegen aussen. Er verpflichtet sich rechtlich bindend gegenüber Dritten mit der Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen im Kassa-, Bank- und Postcheckverkehr.
Art. 19 Eine Vorstandssitzung ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Traktanden 10 Tage im voraus einzuberufen. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können auch noch bei Sitzungsbeginn Traktanden aufgenommen werden.
Vorstandssitzungen können auch ad hoc einberufen werden. Die dort gefassten Beschlüsse sind aber den nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Die Beschlüsse erlangen nur Gültigkeit, wenn die nicht anwesenden Vorstandsmitglieder nachträglich ihre Zustimmung derart erteilen, dass sich insgesamt ein zustimmender Entscheid ergibt.
Art. 20 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident bzw. der Versammlungsleiter führt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es können auch Zirkularbeschlüsse, d.h. Beschlüsse auf dem Schriftwege, gefasst werden. Diese sind aber nur dann gültig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.
Art. 21 Es obliegt dem Vorstand die entsprechenden Kommissionen (Technik, Schiedsrichter etc.) zu bilden und zu leiten, und Funktionäre zu ernennen um die Zweckerreichung von swisswushu sicherzustellen. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
c) Revisoren
Art. 22 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Revision und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Ergebnisse mit einer Empfehlung auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie müssen zudem nicht zwingend Mitglieder sein.
VII. Auflösung von swisswushu
Art. 23 Die Auflösung kann nur anlässlich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit 2/3 aller anwesenden Stimmen beschlossen werden. Anlässlich dieser Generalversammlung wird gleichzeitig festgelegt, wie das noch bestehende Vermögen verwendet werden soll.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 24 Sollten sich Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Verständlichkeit der Statuten ergeben, so ist stets der deutsche Text verbindlich.
Art. 25 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung der Swiss Wushu Federation vom 07. März 2008 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 23. Februar 2007.
Egerkingen, 7. März 2008
Swiss Wushu Federation


